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Erlass des BMF vom 28. November 2000

Betr.: Wegfall des Steuersatzes von 14% ab 1.1.2001

Durch das Budgetbegleitgesetz 2001/2002 fällt der ermäßigte Steuersatz von 14% für Restaurationsumsätze ab dem 1. Jänner 2001 weg.

Die Änderung des Steuersatzes von 14% auf 10% erfordert die Umstellung der Registrierkassen. Um Schwierigkeiten, die bei der Umstellung der Registrierkassen auftreten können, verwaltungsökonomisch zu begegnen, bestehen seitens des Bundesministeriums für Finanzen keine Bedenken, wenn Unternehmen, die ihre Registrierkassen schon zu einem früheren Zeitpunkt umstellen – frühestens jedoch ab 15. Dezember 2000 –, ab dem "Registrierkassen-Umstellungstag" Restaurationsumsätze mit dem ermäßigten Steuersatz von 10% versteuern.

 

Erlass des BMF vom 6. Dezember 2000

Betr.: Steuersatzänderung für Kaffee- und Teegetränke; Übergangsregelung - Kassensysteme

Durch das BG BGBl. I Nr. 29/2000 wurde Z 30 der Anlage zum UStG 1994 geändert. Die Umsätze betreffend Kaffee- und Teegetränke unterliegen somit ab 1.1.2001 dem Normalsteuersatz.

Um Schwierigkeiten, die bei der Umstellung der Kassensysteme auftreten können, verwaltungsökonomisch zu begegnen, bestehen seitens des Bundesministeriums für Finanzen keine Bedenken, dass Unternehmer, die ihr Kassensystem spätestens bis zum 15. Jänner 2001 umstellen, bis zum "Kassensystem-Umstellungstag" bei diesen Umsätzen den Steuersatz von 10% anwenden.

 

Erlass des BMF vom 5. Dezember 2000

Betr.: Steuersatzänderung zum 1. Jänner 2001

Durch das BG BGBl. I Nr. 29/2000 wurde ab 1. Juni 2000 der Steuersatz für Restaurationsumsätze auf 14% angehoben, ebenso wurden Z 14, Z 28 und Z 30 der Anlage zum UStG 1994 geändert. Die Änderung betreffend Z 30 der Anlage (Entfall der Kaffee- und Teegetränke) ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 ausgeführt werden bzw sich ereignen.
Durch das Budgetbegleitgesetz 2001/2002 fällt der ermäßigte Steuersatz von 14% für Restaurationsumsätze ab dem 1. Jänner 2001 weg. Die Änderungen der Anlage zum UStG 1994 auf Grund des BG BGBl. I Nr. 29/2000 bleiben jedoch aufrecht.

Ab 1. Jänner 2001 sind auf die angeführten Umsätze die folgenden Steuersätze anzuwenden:

a) Abgabe von in der Anlage zum UStG genannten Speisen
10%
b) Abgabe von Kaffee- und Teegetränken, einschließlich Getränken aus Kaffeemittel (zB Malzkaffee), sowie Früchte- und Kräutertee als Getränk
20%
c) Abgabe von Milch und Milchmischgetränken (mit Zusatz von Früchten oder Kakao)
10%