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Erlass des BMF vom 28. November 2000
Betr.: Wegfall des Steuersatzes von 14% ab 1.1.2001
Durch das Budgetbegleitgesetz 2001/2002 fällt der ermäßigte Steuersatz von 14% für Restaurationsumsätze ab dem 1. Jänner 2001 weg.
Die Änderung des Steuersatzes von 14% auf 10% erfordert die Umstellung der Registrierkassen. Um Schwierigkeiten, die bei der Umstellung der Registrierkassen auftreten können, verwaltungsökonomisch zu begegnen, bestehen seitens des Bundesministeriums für Finanzen keine Bedenken, wenn Unternehmen, die ihre Registrierkassen schon zu einem früheren Zeitpunkt umstellen – frühestens jedoch ab 15. Dezember 2000 –, ab dem "Registrierkassen-Umstellungstag" Restaurationsumsätze mit dem ermäßigten Steuersatz von 10% versteuern.
Erlass des BMF vom 6. Dezember 2000
Betr.: Steuersatzänderung für Kaffee- und Teegetränke; Übergangsregelung - Kassensysteme
Durch das BG BGBl. I Nr. 29/2000 wurde Z 30 der Anlage zum UStG 1994 geändert. Die Umsätze betreffend Kaffee- und Teegetränke unterliegen somit ab 1.1.2001 dem Normalsteuersatz.
Um Schwierigkeiten, die bei der Umstellung der Kassensysteme auftreten können, verwaltungsökonomisch zu begegnen, bestehen seitens des Bundesministeriums für Finanzen keine Bedenken, dass Unternehmer, die ihr Kassensystem spätestens bis zum 15. Jänner 2001 umstellen, bis zum "Kassensystem-Umstellungstag" bei diesen Umsätzen den Steuersatz von 10% anwenden.
Erlass des BMF vom 5. Dezember 2000
Betr.: Steuersatzänderung zum 1. Jänner 2001
Durch das BG BGBl. I Nr. 29/2000 wurde ab 1. Juni 2000
der Steuersatz für Restaurationsumsätze auf 14% angehoben, ebenso wurden Z
14, Z 28 und Z 30 der Anlage zum UStG 1994 geändert. Die Änderung betreffend
Z 30 der Anlage (Entfall der Kaffee- und Teegetränke) ist auf Umsätze und
sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 ausgeführt
werden bzw sich ereignen.
Durch das Budgetbegleitgesetz 2001/2002 fällt der ermäßigte
Steuersatz von 14% für Restaurationsumsätze ab dem 1. Jänner 2001 weg. Die
Änderungen der Anlage zum UStG 1994 auf Grund des BG BGBl. I Nr. 29/2000
bleiben jedoch aufrecht.
Ab 1. Jänner 2001 sind auf die angeführten Umsätze die
folgenden Steuersätze anzuwenden:
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a) Abgabe von in der Anlage zum UStG genannten
Speisen
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10%
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b) Abgabe von Kaffee- und Teegetränken,
einschließlich Getränken aus Kaffeemittel (zB Malzkaffee), sowie
Früchte- und Kräutertee als Getränk
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20%
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c) Abgabe von Milch und Milchmischgetränken (mit
Zusatz von Früchten oder Kakao)
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10%
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